33ggArt. 33 GG – Gewährleistungspflichten der Länderdes öffentlichen Dienstes (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder DeutscheArt. 33 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund dieser historischen Entwicklung als Verbot von Unterscheidungen zwischen Deutschen nach der Zugehörkeit zu einem